Allgemeine Geschäftsbedingungen
(nur für gewerbliche Abnehmer)
Für sämtliche Geschäfte, soweit nicht anders vereinbart auch für zukünftige Geschäfte, gelten grundsätzlich die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Stand: 03.08.2017
I.Angebot und Vertragsschluss:
Angebote sind freibleibend. Der Vertrag kommt durch die Unterzeichnung von Käufer und Verkäufer zustande. Bonität des Kunden, ist Voraussetzung. Sofern kein schriftlicher Vertrag besteht, gilt die Lieferannahme/Montage als Vertragsabschluss.
II.Preise und Zahlungsbedingungen:
- Die Preise werden in EURO gestellt. Sie verstehen sich netto, zuzüglich des jeweils gültigen Mehrwertsteuersatzes, zuzüglich Verpackungs- und Versandkosten.
- Sollte die Verkäuferin innerhalb von 4 Monaten zwischen Vertragsschluss und vereinbarter Lieferung die Preise allgemein erhöhen, so wird der am Tag des Vertragsschlusses gültige Preis berechnet. Im Übrigen gilt bei Preiserhöhungen und Preisermäßigungen der am Liefertag gültige Listenpreis.
- Rechnungen sind zahlbar innerhalb 7 Tagen nach Rechnungsdatum und ohne jeden Abzug in bar, Reparaturrechnungen sind zahlbar 10 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug. Bei bekannten Zahlungsschwierigkeiten des Kunden bzw. bei Neukunden kann Barzahlung nach Reparatur/bei Lieferung verlangt werden.
- Sind Teilzahlungen vereinbart, wird die gesamte Restschuld – ohne Rücksicht auf die Fälligkeit etwaiger Wechsel – sofort zur Zahlung fällig, wenn der Käufer mit einer Rate vierzehn Tage in Verzug kommt, er seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen das Vergleichs- oder Insolvenzverfahren beantragt ist.
- Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen. Dies unter zusätzlicher Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.
- Gegen Ansprüche der Verkäuferin kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur geltend gemacht werden, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Kaufvertrag beruht.
- Kommt der Käufer mit Zahlungen – bei Vereinbarung von Teilzahlungen mit zwei aufeinanderfolgenden Raten – in Verzug, so kann die Verkäuferin unbeschadet Ihrer Rechte aus Abschnitt V Ziffer 2 dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen mit der Erklärung setzen, dass sie nach Ablauf dieser Frist die Erfüllung des Vertrages durch den Käufer ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist die Verkäuferin berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
- Verzugszinsen werden mit 8% über dem Basiszinssatz berechnet, zuzüglich Umsatzsteuer.
III.Lieferung und Lieferverzug
1. Liefertermine oder Lieferfristen sind schriftlich anzugeben. Die Lieferfrist beginnt mit Vertragsschluss, es sei denn, es sind nochFragen für die Ausführung des Auftrages offen oder es fehlen noch genaue Unterlagen hierüber bei der Verkäuferin. In diesem Fallbeginnt die Lieferfrist erst mit dem Tage, in dem sämtliche Fragen geklärt sind und sämtliche Unterlagen vorliegen.
Zur Einhaltung der Frist reicht die Absendung des Kaufgegenstandes oder die Anzeige der Versandbereitschaft, wenn die Absendung ohne Verschulden der Verkäuferin unterbleibt.
Werden nachträglich Vertragsveränderungen vereinbart, so ist eine neue Lieferfrist oder ein neuer Liefertermin zu vereinbaren.
2. Der Käufer kann sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist dieVerkäuferin schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Nach Ablauf dieser Frist kommt die Verkäuferin in Verzug.Der Käufer kann sich nach Eintritt des Verzuges nur dann vom Vertrag lösen oder Verzugsschaden fordern, wenn der VerkäuferinVorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last fällt.
3. Soweit ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist vereinbart wurde, gilt für den Fall des Verzuges derVerkäuferin Ziffer 2.
4. Soweit der Käufer sich berechtigt vom Vertrag löst, so steht ihm ein Schadensersatzanspruch nur bei Vorsatz oder groberFahrlässigkeit der Verkäuferin zu.
5. Lieferungen erfolgen ab Werk Rheinfelden, zuzüglich Versand- und Verpackungskosten. Die Gefahr geht auf den Käufer über,sobald die Ware das Werk oder das Lager der Verkäuferin verlassen hat.
6. In Zahlung genommene Gebrauchtgeräte sind vom Käufer nach Montage der Neumaschine unverzüglich frachtfrei und versicherteinzusenden oder gegebenenfalls dem Kundendienstmitarbeiter der Verkäuferin mitzugeben.2
7. Der Käufer erhält für jede Maschine eine gedruckte Betriebsanleitung. Das Verlegen der Leitungen für Wasser und Strom bis zurMaschine – bei größeren Maschinen bis zum Absperrhahn für die Wasserzufuhr und bei der Stromzufuhr bis zum Hauptschalter, mit dem die Maschinen allpolig vom Netz getrennt werden können – sowie der Ablauf sind Angelegenheit des Käufers. Hieraus resultierende Kosten gehen zu seinen Lasten. Kundendiensttechniker der Verkäuferin sind lediglich berechtigt, die Verbindung zwischen der Maschine und den zu ihr herangeführten Anschlußstellen herzustellen. Für die Einhaltung allgemeiner örtlicherVorschriften für die bauseitigen Installationsarbeiten übernimmt die Verkäuferin keine Verantwortung. Dies obliegt ausschließlich dem Käufer.
Der Käufer hat trägt auch die Verantwortung und Kosten für die richtige Zusammensetzung des Wassers. Für Kaffeemaschinen isteine Wasserhärte von max. 6kH zulässig. Bei anderen Geräten ist die entsprechende Installationsanleitung zu beachten.
8. Alle Bestellungen werden unter dem Vorbehalt der allgemeinen Herstellungsmöglichkeiten angenommen. Höhere Gewalt jeder Art, Aufruhr, Streik, Aussperrung und unverschuldete erhebliche Betriebsstörungen, Energie- und Hilfsstoff-mangel, Störungen beim Versand oder bei der Belieferung durch Vor-lieferanten, behördliche Verfügungen oder andere Hindernisse, welche die Herstellung oder den Versand verzögern, verhindern oder unzumutbar werden lassen, verändern bzw. verlängern die entsprechenden Termine und Fristen um die Dauer der durch die Umstände bedingten Leistungsstörungen: Der Käufer ist bei Eintritt derartiger Ereignisse berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Weitere Rechte kann der Käufer nicht geltend machen.
IV.Abnahme:
1. Der Käufer ist verpflichtet, innerhalb von acht Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige den Kaufgegenstand abzunehmen.Nach Ablauf dieser Frist gerät er in Annahmeverzug. Der Käufer ist verpflichtet, der Verkäuferin den ihr durch den Annahmeverzug entstehenden Mehraufwand zu ersetzen.
2. Bleibt der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als vierzehn Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige imVerzug, so kann die Verkäuferin dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von vierzehn Tagen setzen. Nach Ablauf dieser Frist ist dieVerkäuferin berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten und Schadensersatz oder Aufwendungsersatz gemäß § 284 BGB zu verlangen.
3. Die Nachfristsetzung ist entbehrlich, wenn der Käufer die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig innerhalbdieser Frist nicht zur Zahlung des fälligen Kaufpreises im Stande ist.
4. Verlangt die Verkäuferin Schadensersatz, so beträgt dieser 20% des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn die Verkäuferin einen höheren oder der Käufer einen niedrigeren Schaden nachweist.
5. Abruf-Aufträge sind, sofern nicht besondere Vereinbarungen getroffen werden, spätestens innerhalb von sechs Monaten zu verwirklichen. Nach Ablauf dieser Zeit ist die Verkäuferin berechtigt, Abnahme nach den obigen Vorschriften zu verlangen.
V.Eigentumsvorbehalt:
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der der Verkäuferin aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum der Verkäuferin. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, welche die Verkäuferin gegen den Käufer im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z.B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstigen Leistungen nachträglich erwirbt. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch für die Forderungen, welche die Verkäuferin aus ihren laufenden Geschäftsbeziehungen an den Käufer hat. Auf Verlangen des Käufers ist die Verkäuferin zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehenden Forderungen erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung anderweitig eine angemessene Sicherung besteht.
2. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Käufer zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt gemäß den nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnitts nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet.
Kommt der Käufer in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, so kann die Verkäuferin nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist von 14 Tagen den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und zurücknehmen.
Verlangt die Verkäuferin Herausgabe des Kaufgegenstandes, so ist der Käufer unter Ausschluß von etwaigen Zurückbehaltungsrechten, soweit sie nicht auf dem selben Kaufvertrag beruhen, verpflichtet, den Kaufgegenstand unverzüglich an die Verkäuferin herauszugeben.
Wird in den Fällen des Zahlungsverzuges oder Verletzung des Eigentumsvorbehaltes der Verkäuferin die Maschine zurückgenommen, so wird für deren Benutzung eine Wertminderung in folgender Höhe berechnet:
30% des Kaufpreises innerhalb des ersten Vierteljahres
40% des Kaufpreises innerhalb des zweiten Vierteljahres
50% des Kaufpreises nach einem Jahr.
60% des Kaufpreises nach zwei Jahren.
70% des Kaufpreises nach drei Jahren.
Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn die Verkäuferin einen höheren oder der Käufer gegebenenfalls einen niedrigeren Schaden nachweist.
Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Verkäuferin eine Veräußerung, Versendung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung der Verkäuferin beeinträchtigende Überlassung des Kaufgegenstandes oder seine Veränderung zulässig.
3. Bei Zugriff von Dritten, insbesondere bei Pfändungen des Kaufgegenstandes, hat der Käufer der Verkäuferin sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt der Verkäuferin hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
4. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes im ordnungsgemäßen Zustand zu halten und alle in der Betriebsanleitung vorgesehenen Wartungsarbeiten ordnungsgemäß durchführen zu lassen. Hierüber ist ein gesonderter Wartungsvertrag mit der Verkäuferin abzuschließen
5. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist die Versicherung des Kaufgegenstandes Pflicht und Sache des Käufers. Er haftet gegenüber dem Verkäufer in vollem Umfang für Verlust oder Beschädigung (Feuer, Wasser, Diebstahl, Vandalismus) des Kaufgegenstandes. Der Käufer tritt hiermit eventuelle Ansprüche an seine Versicherung / an Dritte bis zur Höhe der bei Eintritt des Schadensfalles noch offenen Restforderung an den Verkäufer ab, und zwar mit dem Rang vor Ersatzleistungen für andere Inventarstücke.
VI.Garantie, Gewährleistung, Mängelrügen:
1.
a. Gewährleistung Maschinen/Geräte: Für die fehlerfreie Herstellung, die Güte der Materialien, die sachgemäße Montage und die einwandfreie Funktion des Kaufgegenstandes leistet der Verkäufer für die Dauer von 12 Monaten ab dem Tag der Lieferung unterAusschluss des Rechtes auf Rücktritt und Minderung gewähr. Für gebrauchte Geräte gelten 6 Monate. Abweichungen von dieserGewährleistung müssen schriftlich vereinbart werden.
b. Gewährleistung Reparaturen: Hier gilt eine Gewährleistungsfrist von 6 Monaten.
2. Der Käufer hat Anspruch auf Beseitigung von Fehlern. Für die Abwicklung gilt folgendes:
a. Der Käufer hat Fehler unverzüglich nach deren Feststellung schriftlich anzuzeigen oder von der Verkäuferin aufnehmen zulassen.
b. Zur Vornahme aller notwendigen Reparaturen an dem gelieferten Kaufgegenstand sowie zur Lieferung von Ersatzmaschinen oder Ersatzteilen – einschließlich Montage – ist der Verkäuferin eine angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren.Ersetzte Teile werden Eigentum der Verkäuferin.
c. Wenn der Fehler nicht beseitigt werden kann oder für den Käufer weitere Nachbesserungs-Versuche unzumutbar sind, kann derKäufer Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
3. Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht, wenn:
- Die erforderlichen Wartungen nicht bei Fälligkeit durchgeführt wurden. Diese sind nicht in der Gewährleistung enthalten und werden dem Käufer nach Aufwand berechnet.
- Es sich um die Folge natürlichen Verschleißes, Verkalkung oder ähnlicher Einwirkungen handelt.
- Der Käufer einen Fehler nicht unverzüglich ordnungsgemäß angezeigt und ausreichend Gelegenheit zur Vornahme der notwendigen Reparaturarbeiten gegeben hat.
- Der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt und / oder die Betriebsanleitung nicht genau befolgt wurde. Störungen und Schäden durch Eingriffe oder durch Reparaturen von Personen entstanden sind, welche nicht von der Verkäuferin mit der Durchführung der Kundendienstarbeiten betraut wurden.
- Die Maschine von einem nicht von Kökden Kaffeemaschinen beauftragten geschulten Kundendienst montiert wurde.
Maschinenrücksendungen dürfen nur im Einvernehmen mit der Verkäuferin erfolgen.
Die Gewährleistungsansprüche verjähren mit Ablauf der Gewährleistungsfrist gemäß Ziffer 1. Für innerhalb der Gewährleistungsfrist geltend gemachte aber nicht beseitigte Fehler wird bis zur Beseitigung des Fehlers Gewähr geleistet. Die Verjährungsfrist für diesen Fehler ist so lange gehemmt. Sie endet jedoch in diesen Fällen drei Monate nach Erklärung der Verkäuferin, der Fehler sei beseitigt oder es liege kein Fehler vor.
VII.Haftung:
1. Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf leicht fahrlässiger Verletzung der vertraglichen und gesetzlichen Pflichten beruhen, sind ausgeschlossen.
Die Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen der Verkäuferin gegenüber dem Käufer wird, außer in den Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit, ausgeschlossen.
2. Der Käufer ist verpflichtet, Schäden unverzüglich schriftlich anzuzeigen oder von der Verkäuferin aufnehmen zu lassen.
VIII.Erfüllungsort und Gerichtsstand:
1. Erfüllungsort ist der Sitz des Verkäufers.
2. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung ist der allgemeine Gerichtsstand der Verkäuferin.
3. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Eine unwirksame Regelung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und wirksam ist.
IX.Form:
Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit.
X.Datenverwendung:
Die Verkäuferin ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten über den Käufer, gleich ob diese vom Käufer selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.